Gemäß § 1 (2) dieser Satzung führt der Kreisschützenbund Schmalkalden-Meiningen e.V. dieses Symbol.
(1) Der Verein führt den Namen Kreisschützenbund des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e.V. und wird in der Folge KSB genannt.
(2) Der KSB führt das in der Anlage gezeigte Symbol.
(3) Er hat seinen Sitz in Meiningen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die postalische Anschrift ist die Anschrift des/der jeweiligen 1. Kreisschützenmeisters/in.
(1) Der KSB ist eine Vereinigung von Schützen-und Bogenvereinen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Er hat den Zweck, seine Mitglieder unter Wahrung ihrer juristischen Selbständigkeit, gem. Satzung Thüringer Schützenbund (TSB) §19 und ihrer unmittelbaren Mitgliedschaft im TSB, zusammenzuschließen und ihre Interessen wirkungsvoll zu fördern und zu vertreten.
(2) Zweck des KSB ist die Pflege und Organisation des Schieß-und Bogensports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes (DSB) sowie eigener Richtlinien des Landesverbandes TSB.
(3) Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Schützenwesens. Diese Zwecke werden auf folgenden Wegen realisiert:
a) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder im Thüringer Schützenbund.
b) Er wahrt die Sitten, das Brauchtum und die Traditionen des Schützenwesens.
c) Er führt mit seinen Mitgliedern Schieß-und Bogenwettkämpfe durch und dokumentiert diese. Ziele dieser Wettkämpfe sind die Qualifikation zu übergeordneten Wettkämpfen und Förderung des Breitensports.
d) Unterstützung der Vereine und Abteilungen im Bereich der Jugendarbeit.
e) Erstellung von Jahresveranstaltungsplänen, Organisation der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, Durchführung von Kreisschützentagen.
(1) Der KSB ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(2) Er fördert die „Olympische Idee“ und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO.
(3) Der KSB tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die geltenden Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Schützenkreises.
(4) Der KSB veröffentlicht Mitteilungen auf seiner Homepage.
(1) Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur in gemeinnützigem Einsatz für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schützenkreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Mitglieder der Organe und der Ausschüsse des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Kreisschützenmeisteramt kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Verbandes eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Weiterhin haben die Mitglieder des Kreisschützenmeisteramtes Anspruch auf Erstattung ihrer im Dienst für den Verband verauslagten Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften und gemäß gesonderten Richtlinien des Verbandes.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den KSB keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen
(1) Der Schützenkreis hat folgende Mitglieder:
a) unmittelbare Mitglieder (Vereine)
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
d) Ehrenkreisschützenmeister
(2) Pflichtmitglieder sind alle im Landkreis Schmalkalden-Meiningen ansässigen und im Vereinsregister eingetragenen Schützen-und Bogenvereine und schieß-und bogensporttreibende Abteilungen eingetragener Sportvereine, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist und das Mitglied im TSB und LSB Thüringen sind und sofern sie bei Gründung des KSB nicht anderen Kreisen angeschlossen waren.
(3) Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen und Firmen welche über regelmäßige Zuwendungen den Schießsport im Kreis Schmalkalden-Meiningen unterstützen wollen.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenkreisschützenmeister sind Einzelpersonen, die von der Delegiertenversammlung ernannt werden.
(1) Die unmittelbare Mitgliedschaft erwerben Vereine, die Mitglied im Landessportbund Thüringen sind und deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom Kreisschützenmeisteramt bestätigt und an das Präsidium weitergeleitet wurde. Das Präsidium des TSB entscheidet über die Aufnahme.
(2) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Kreisschützentages ernannt werden.
(1) Die unmittelbaren Mitglieder üben ihre Rechte durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) auf dem Kreisschützentag aus.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des KSB zu unterstützen, seine Interessen zu wahren und nach der Satzung zu handeln.
(3) Die unmittelbaren Mitglieder haben die Pflicht, den entsprechend der Beitrags- und Finanzordnung festgelegten Beitrag und sonstige Umlagen zu entrichten.
(4) Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenkreisschützenmeister können als Gäste an den Kreisschützentagen teilnehmen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß der Geschäftstelle des TSB mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt worden sein.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder schwer gegen diese Satzung verstößt oder sie gröblichst missachtet, die Gemeinnützigkeit verliert oder bei politisch extremer Gesinnung.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist an den Kreisschützentag oder an das Kreisschützenmeisteramt zu richten. Das Präsidium des TSB entscheidet über den Ausschluss.
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Leistung geschuldeter Beiträge oder sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem KSB.
Beiträge, Spenden und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet.
(1) Personen, die sich im KSB und um das deutsche Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) 1. Kreisschützenmeister, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt scheiden, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenkreisschützenmeister ernannt werden. Sie können als Gast an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
(1) Der KSB kann von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren erheben. Deren Höhe wird vom Kreisschützentag beschlossen und überschreitet einen maximalen Betrag von 50 € pro unmittelbares Mitglied und Jahr nicht.
(2) Das Kreisschützenmeisteramt erarbeitet und beschließt eine Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(1) Organe des KSB sind:
a) Der Kreisschützentag (KST)
b) Das Kreisschützenmeisteramt (KSMA)
c) Der Ehrenrat
(1) Der Kreisschützentag ist das oberste Organ des KSB und setzt sich wie folgt zusammen:
a) den Mitgliedern des Kreisschützenmeisteramtes mit je einer Stimme
b) den Delegierten der Mitglieder, die nach dem Schlüssel 1:25 gewählt werden mit je einer Stimme
c) den Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht.
(2) Der KST wird durch den 1. Kreisschützenmeister einberufen und findet alle zwei Jahre statt.
(3) Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Kreisschützentages schriftlich erfolgen.
(4) Ein außerordentlicher Kreisschützentag kann vom 1. Kreisschützenmeister jederzeit einberufen werden. Er muss ihn innerhalb eines Monats einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt oder wenn es das Interesse des KSB erfordert.
(5) Der Kreisschützentag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten und Mitgliedern des Kreisschützenmeisteramtes beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten.
(7) Der Kreisschützentag wählt die Mitglieder des Kreisschützenmeisteramtes, die Kassenprüfer und den Ehrenrat für die Dauer von 2 Jahren.
(8). Der Kreisschützentag ist zuständig für:
- Entgegennahme von Berichten
- Entlastung und Neuwahl des Kreisschützenmeisteramtes
- Wahl des Ehrenrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Bestätigung des Haushaltsplanes
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Auflösung des KSB
(1) Das Kreisschützenmeisteramt (KSMA) besteht aus:
- dem/der 1. Kreisschützenmeister/in
- dem/der 2. Kreisschützenmeister/in
- dem/der Kreisschatzmeister/in
- dem/der Kreisprotokollführer/in
- dem/der Kreissportleiter/in
- dem/der stell. Kreissportleiter/in
- dem/der Kreisjugendleiter/in
Der Vorsitzende des Ehrenrates kann als Gast an den Sitzungen des Kreisschützenmeisteramtes teilnehmen.
(2) Das Kreisschützenmeisteramt kann bei Erfordernis weitere Referenten berufen und abberufen. Sie haben eine beratende Stimme. Für die Erfüllung der Aufgaben des KSB kann das Kreisschützenmeisteramt Ausschüsse bilden.
(3) Die beiden Kreisschützenmeister*innen und der/die Schatzmeister*in sind geschäftsführender Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretungsmacht.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kreisschützenmeisteramtes während seiner Amtszeit aus, kann sich das Kreisschützenmeisteramt per Beschluss bis zum nächsten Kreisschützentag selbst ergänzen.
(5) Das Kreisschützenmeisteramt tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Seine Sitzungen werden vom 1. Kreisschützenmeister einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Kreisschützenmeisters.
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
(1) Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder eines Schützenvereins sein, der wiederum Mitglied im KSB sein muss. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder Mitglied des Kreisschützenmeisteramtes noch der Kassenprüfer sein. Den Vorsitzenden wählt der Ehrenrat aus seiner Mitte.
(2) Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten, die Gegenstand der Rechtsordnung sind.
(3) Jedes Mitglied und jedes Organ des KSB ist berechtigt, im Falle der Zuständigkeit den Ehrenrat anzurufen.
(4) Der Ehrenrat arbeitet nach der Rechtsordnung des TSB. Die Rechtsordnung des TSB regelt das Verfahren vor dem Ehrenrat.
(5) Der Ehrenrat unterbreitet Beschlussvorlagen für das Kreisschützenmeisteramt, die sich aus verhandelten Anträgen ergeben
(6) Die Entscheidung des Ehrenrates ist im KSB endgültig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unbenommen. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann jedoch nur angerufen werden, wenn zuvor das Verfahren vor dem Verbandsgericht abgeschlossen wurde.
(7) Der Ehrenrat fungiert gleichzeitig als Ehrungsausschuss. Er führt die Ehrungdatei des KSB und bearbeitet Ehrungsvorschläge auf der Grundlage der Ehrungsordnung des TSB.
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist durch das Kreisschützenmeisteramt ein Finanzplan zu erstellen, der vom Kreisschützentag zu bestätigen ist.
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sparsamster Geschäftsführung zu verwenden. Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Dies obliegt dem/der Kreisschatzmeister/in.
(1) Der Sportausschuss besteht aus dem:
a) Kreissportleiter*in (Vorsitzender des Ausschusses)
b) stellv. Kreissportleiter*in
c) berufene Referenten des Schützenkreises
d) Kreisjugendleiter*in
(2) Der Sportausschuss ist verantwortlich für die sportlichen Belange des KSB und genehmigt ein mögliches Vorschießen auf der Grundlage der Sportordnung des DSB.
(3) Der Sportausschuss ist in Fragen der Beschwerdeführung zuständig für die Klärung von Streitfragen im sportlichen Bereich. Betrifft eine Beschwerde unmittelbar die Arbeit des Sportausschusses, so ist der Ehrenrat zuständig.
(4) Der Sportausschuss hat ein Vorschlagsrecht in Personalfragen im Sportbereich und schlägt dem Vorstand die Referenten zur Berufung, bzw. Abberufung vor.
(5) Der Sportausschuss ist verantwortlich für die sportorganisatorischen Vorbereitungen und die Durchführung von Pokalwettkämpfen und Meisterschaften auf Kreisebene.
(6) Der Sportausschuss nimmt Einfluss auf die Entwicklung des Breiten- und Behindertensportes sowie des Nachwuchs- und Spitzensportes.
(7) Der Sportausschuss berät sich mindestens einmal im Jahr mit den Vereinssportleitern.
(1) Durch den Kreisschützentag werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren sowie ein Nachfolgekandidat gewählt. Sie haben ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Buch- und Kassenführung.
(2) Die Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
(3) Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser wird auf dem nächsten Kreisschützentag vorgetragen.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Kreisschützenmeisteramt angehören.
(1) Der KSB gibt sich zur Regelung interner Abläufe des Verbandslebens Verbandsordnungen.
(2) Alle Verbandsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen
(3) Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich das KSMA zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Verbandsordnungen müssen den Mitgliedern im Verbandsorgan bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder im Verband verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jeder Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
- das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO,
- das Recht, eine erteilte Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen.
Die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt in diesem Fall unberührt.
(3) Den Organen des KSB, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen und / oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder der vorgenannten Gremien hinaus.
(4) Das KSMA erlässt eine Datenschutzverordnung.
(1) Der KSB kann nur durch Beschluß eines eigens hierzu einberufener Kreisschützentag ufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist die Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen durch den Landkreis Schmalkalden-Meiningen im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports im Landkreis zu verwenden.
Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Schützenkreis, seinen Organen und seinen Mitgliedern ist Meiningen.
Diese Satzung wurde am 21.04.2018 beim Kreisschützentag in Breitungen beschlossen. Zu dieser Versammlung waren Vertreter aller Schützenvereine des Kreisschützenbundes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e.V. eingeladen. Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Delegiertenversammlung vom 25.09.2021 geändert und setzt mit ihrer rechtskräftigen Eintragung am ins18.11.2022 Vereinsregister alle vorhergehenden Fassungen außer Kraft.