A. Präambel
Diese Geschäftsordnung gilt nur für das KSMA und regelt dessen interne Arbeitsweise.
(1) Das KSMA ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht vorgesehen.
(2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Mitglieder des KSMA wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
Unbeschadet des Grundsatzes in §2 beschließt das KSMA intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:
Der 1. Kreisschützenmeister ist zuständig für:
Der 2. Kreisschützenmeister ist zuständig für:
Der Kreisschatzmeister ist zuständig für:
Der Kreissportleiter ist zuständig für:
Der stellv. Kreissportleiter ist zuständig für:
Der Kreisjugendleiter ist zuständig für:
Der Kreisprotokollführer ist zuständig für:
Der Kreispressereferent:
Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 3 ist der Vorstand insgesamt für alle
Entscheidungen verantwortlich.
(1) Gem. § 12 Ab.3 der Satzung vertreten der 1. Kreisschützenmeister, der 2. Kreisschützenmeister und der Kreisschatzmeister den KSB einzeln.
(1) Unabhängig von § 26 BGB kann es vorkommen, dass ein Vorstandsmitglied die internen Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. oben) aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen kann.
(2) Für diesen Fall gilt folgende Vertretungsregelung:
(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel aller 2 Monate statt.
(2) Sie sind zeitlich voraus für das Geschäftsjahr zu planen
(3) Die Sitzungen werden durch den 1. Kreisschützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Kreisschützenmeister unter Angabe der Tagesordnung in geeigneter Form einberufen (Jahresplanung, schriftlich, per E-Mail, mündlich, telefonisch)
(4) Der .1 Kreisschützenmeister ist berechtigt, jederzeit zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung unter Mitteilung der zu beratenden Angelegenheit einzuladen.
(4) Eine Sitzung des KSMA hat auch stattzufinden, wenn der 2. Kreisschützenmeister, der Kreisschatzmeister und der Sportleiter es für erforderlich erachten und dies gemeinsam vom 1. Kreisschützenmeister verlangen.
(1) Die Ladungsfrist ist durch den Jahresplan gewahrt.
(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Kreisschützenmeister aufgestellt.
(2) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden KSMA-Mitglieder bei Bedarf ergänzt oder verändert werden.
(4) Ständige Tagesordnungspunkte einer KSMA-Sitzung sind:
(1) Die Sitzungen des KSMA sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
(3) Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen in Anwesenheit Dritter nicht abschließend entschieden werden.
(4) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Ergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Mitgliedern des KSMA ohne Abstimmung im Amt nicht gegenüber Dritten verwendet werden.
(1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Mitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem 1. Kreisschützenmeister unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen.
(2) Im Zweifel entscheidet der 1. Kreisschützenmeister.
(1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
(3) Das Kreisschützenmeisteramt entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der seine Mitglieder.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Kreisschützenmeisters bzw. des die Sitzung Leitenden.
(5) Es gibt keine Stimmenenthaltung.
(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom 1. Kreisschützenmeister und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes KSMA-Mitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Untermaßfeld, 23.04.2012