Geschäftsordnung

für das Kreisschützenmeisteramt (KSMA) des Schützenkreises Schmalkalden-Meiningen e.V.

A. Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt nur für das KSMA und regelt dessen interne Arbeitsweise.

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung

(1) Das KSMA ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht vorgesehen.
(2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig. 

§ 2 Grundsatz

Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., alle Mitglieder des KSMA wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.

§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Unbeschadet des Grundsatzes in §2 beschließt das KSMA intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:

Der 1. Kreisschützenmeister ist zuständig für:

  • Gesamtkoordination der Arbeit des Vorstandes
  • Entscheidungsinstanz bei Kompetenzproblemen
  • Repräsentation des Vereins nach innen und außen
  • Leitung der Vorstandssitzungen
  • Anfertigung von Berichten des KSMA
  • Enge Zusammenarbeit mit dem Ehrenrat
  • Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Gesamtvorstandes des TSB

Der 2. Kreisschützenmeister ist zuständig für:

  • Unterstützt den 1. Kreisschützenmeister in allen Belangen
  • Die Organisation von Sonderveranstaltungen
  • Mitgliederbetreuung- und Sponsorenbetreuung
  • Auszeichnungsvorschläge des KSMA

Der Kreisschatzmeister ist zuständig für:

  • Erarbeitung und Kontrolle des Haushaltsplanes
  • Kontrolle und Nachweisführung des Finanzeinsatzes
  • Überwachung sämtlicher Zahlungsvorgänge bar, Belegwesen
  • Führung der Vereinskonten und des Kassenbuches sowie Anfertigung der Steuererklärungen(Gemeinnützigkeit)
  • Anfertigung von Kassenberichten

Der Kreissportleiter ist zuständig für:

  • Förderung und Entwicklung des Sportbetriebes
  • Erstellen des Jahressportplanes in Zusammenarbeit mit dem 1.KSM
  • Organisation und Durchführung von Kreiswettkämpfen
  • Meldung von Schützen zu übergeordneten Wettkämpfen
  • Anfertigung von Sportberichten
  • Wahrnehmung der Pflichten als Mitglied des Gesamtvorstandes des TSB
  • Teilnahme an den Sportkonferenzen des TSB

Der stellv. Kreissportleiter ist zuständig für:

  • Unterstützt den Kreissportleiter in allen Belangen
  • Mithilfe bei der Organisation von Vereinswettkämpfen
  • Erstellen von Ergebnisprotokollen mit dem Sportprogramm
  • Meldung von Schützen zu übergeordneten Wettkämpfen
  • Führung der Kreisrekordliste
  • Dokumentation der sportlichen Erfolge als Voraussetzung für das Erstellen der Ehrungsdatei

Der Kreisjugendleiter ist zuständig für:

  • Förderung und Entwicklung des Sportbetriebes im Nachwuchsbereich
  • Erstellen des Planes für die Nachwuchsarbeit für das jeweilige Jahr
  • Organisation von Wettkämpfen und anderen Events
  • Meldung von Schützen zu übergeordneten Wettkämpfen
  • Enge Zusammenarbeit mit den Jugendleitern der Mitgliedsvereine
  • Anfertigung von Sportberichten

Der Kreisprotokollführer ist zuständig für:

  • Führen von Protokollen der Vorstandssitzungen
  • Protokollführung anlässlich von Kreisschützentagen und Zusammenkünften mit den Vereinsvorsitzenden
  • Urkundendruck
  • Anlegen von Dokumentationen zur Arbeit des KSMA

Der Kreispressereferent:

  • Öffentliche Darstellung des KSB
  • Schreiben von Presseartikeln in Verbindung mit dem Sportleiter
  • Verfassen von Einladungen zu bestimmten Anlässen, wie KST und Auszeichnungsveranstaltungen usw.

§ 4 Gesamtverantwortung

Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung nach § 3 ist der Vorstand insgesamt für alle
Entscheidungen verantwortlich.

§ 5 Vertretung nach § 26 BGB

(1) Gem. § 12 Ab.3 der Satzung vertreten der 1. Kreisschützenmeister, der 2. Kreisschützenmeister und der Kreisschatzmeister den KSB einzeln.

§ 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung

(1) Unabhängig von § 26 BGB kann es vorkommen, dass ein Vorstandsmitglied die internen Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. oben) aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen kann.
(2) Für diesen Fall gilt folgende Vertretungsregelung: 

  • der 1. Kreisschützenmeister wird vertreten durch den 2. Kreisschützenmeister
  • in dessen Verhinderungsfall durch den Sportleiter
  • der Schatzmeister wird vertreten durch ein geeignetes Mitglied des Vorstandes

§ 7 Einberufung der Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel aller 2 Monate statt.
(2) Sie sind zeitlich voraus für das Geschäftsjahr zu planen
(3) Die Sitzungen werden durch den 1. Kreisschützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Kreisschützenmeister unter Angabe der Tagesordnung in geeigneter Form einberufen (Jahresplanung, schriftlich, per E-Mail, mündlich, telefonisch)
(4) Der .1 Kreisschützenmeister ist berechtigt, jederzeit zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung unter Mitteilung der zu beratenden Angelegenheit einzuladen.
(4) Eine Sitzung des KSMA hat auch stattzufinden, wenn der 2. Kreisschützenmeister, der Kreisschatzmeister und der Sportleiter es für erforderlich erachten und dies gemeinsam vom 1. Kreisschützenmeister verlangen.

§ 8 Ladungsfrist

(1) Die Ladungsfrist ist durch den Jahresplan gewahrt.
(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 9 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom 1. Kreisschützenmeister aufgestellt.
(2) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden KSMA-Mitglieder bei Bedarf ergänzt oder verändert werden.
(4) Ständige Tagesordnungspunkte einer KSMA-Sitzung sind:

  • Information über die aktuelle Situation des KSB
  • Bericht des Schatzmeisters zu Finanzangelegenheiten
  • Information des Sportleiters
  • Verschiedenes als Angelegenheiten von geringerer Bedeutung

§ 10 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des KSMA sind nicht öffentlich.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
(3) Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen in Anwesenheit Dritter nicht abschließend entschieden werden.
(4) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Ergebnisse sind vertraulich und dürfen von den Mitgliedern des KSMA ohne Abstimmung im Amt nicht gegenüber Dritten verwendet werden.

§ 11 Befangenheit

(1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Mitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem 1. Kreisschützenmeister unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen.
(2) Im Zweifel entscheidet der 1. Kreisschützenmeister.

§ 14 Beschlussfassung

(1) Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
(3) Das Kreisschützenmeisteramt entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der seine Mitglieder.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Kreisschützenmeisters bzw. des die Sitzung Leitenden.
(5) Es gibt keine Stimmenenthaltung.

§ 15 Protokoll

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom 1. Kreisschützenmeister und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes KSMA-Mitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Diese Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
 

Untermaßfeld, 23.04.2012