Wahlordnung des Kreisschützenbundes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e. V.

des Kreisschützenbundes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e. V.

§ 1 Die Wahlen für den Vorstand , den Ehrenrat, die Revisionskommission, der Delegierten für den Landesschützentag sowie der Wahlhelfer werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung durchgeführt.

§ 2 Auf der Grundlage des Delegiertenschlüssels(je angefangene 25 Mitglieder 1 Delegierter) erhalten die Mitglieder des KSB ihre Anzahl der Stimmen. Jeder Delegierte zum Kreisschützentag hat eine Stimme. Die Stimmen sind nicht auf andere Delegierte übertragbar.
Mitglieder des Kreisschützenmeisteramtes können ihr Stimmrecht nur einmal wahrnehmen. Ihr Stimmrecht ist an die Ausübung des Amtes gebunden und ist nicht übertragbar.

§3 Wahlleiter ist vor Beginn der Wahlhandlung vorzuschlagen und wird durch die Wahlberechtigten durch Abstimmung gewählt. Der Wahlleiter darf selbst nicht zur Wahl steht.

§ 4 Auf Vorschlag des Wahlleiters oder der Delegierten wählt der Kreisschützentag die Wahlhelfer. Werden mehr als drei Wahlhelfer vorgeschlagen, so sind die drei Personen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

§ 5 Niemand kann als Wahlhelfer fungieren, der selbst zur Wahl steht.

§ 6 Alle Ämter, die zur Wahl stehen, müssen in getrennten Wahlgängen besetzt werden.

§ 7 Vor Beginn der Wahl stellt der Wahlleiter die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten fest. Diese Zahl ist Protokoll zu vermerken.

§ 8 Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf. Im Protokoll sind die Namen und die Reihenfolge der Vorschläge festzuhalten.

§ 9 Der Wahlleiter fragt jeden Vorgeschlagenen vor der Wahl , ob er sich zur Wahl stellt und nach der Wahl, ob er sie annimmt. 
Gewählt werden kann nur, wer persönlich anwesend ist. Eine Ausnahme stellt nur eine angemessen begründete Verhinderung dar, wie z.B. Krankheit, wichtige berufliche Gründe oder höhergestellte Aufgaben im Interesse des Schützenwesen. In diesem Fall muss eine eindeutige schriftliche Einverständniserklärungen vorliegen.

§ 10 Der 1.und 2. Kreisschützenmeister sowie der Schatzmeister sind schriftlich und geheim zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstandes können durch Handzeichen offen und einzeln gewählt werden. Auf Antrag eines Stimmberechtigten mu eine geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint.

§ 11 Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause von 10 Minuten die Wahl zu wiederholen. Ergibt die Auszählung abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12 Das Protokoll über die Wahlvorgänge hat auch die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Es ist vom Wahlleiter und den Wahlhelfern zu unterschreiben.

Beschlossen am: 31.08.2008