Allgemeine Geschäftsordnung

§ 1 Gültigkeitsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für die Organe des Kreisschützenbundes (KSB):
  - Kreisschützentag
  - Kreisschützenmeisteramt
  - Ehrenrat
  - Jugendtag

§ 2 Einladungen , Leitung und Teilnehmerkreis

Die Kreisschützentage sind durch den 1. Kreisschützenmeister mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 
Sitzungen des Kreisschützenmeisteramtes werden in der vorhergehenden Sitzung unter Bekanntgabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte einberufen. Kurzfristig notwendige Sitzungen können telefonisch oder per E-Mail angesetzt werden.
Jugendtage werden analog den Kreisschützentagen vom Kreisjugendleiter einberufen.
Sitzungen des Ehrenrates können vom Vorsitzenden bei Notwendigkeit jederzeit einberufen werden.
Die Kreisschützentage sowie die Sitzungen des Ehrenrates werden vom Vorsitzenden des Ehrenrates geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.
Sitzungen des Kreisschützenmeisteramtes leitet der 1. Kreisschützenmeister, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Kreisjugendtage werden vom Kreisjugendleiter geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Referent Übungsleiter/Trainer.
Für einzelne Angelegenheiten kann der Versammlungsleiter nach Eröffnung der Sitzung die Leitung einem Vertreter übertragen.
Sitzungen der Organe des KSB sind öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
An Sitzungen der Organe des KSB können auf deren Beschluss auch andere als Mitglieder des KSB teilnehmen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit von Kreisschützentagen und Jugendtagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten gegeben, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Das Kreisschützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit ist zu jeder Sitzung vom Versammlungsleiter festzustellen. Die Anwesenheit ist namentlich festzustellen und die Beschlussfähigkeit der Sitzung protokollarisch festzuhalten.
Für Kreisschützentag und wird ein Delegiertenschlüssel dergestalt festgelegt, dass Vereinigungen je angefangene 25 Mitglieder 1 Stimme erhalten.
Die Mitglieder des Kreisschützenmeisteramtes erhalten jeweils eine Stimme. 
Der Delegiertenschlüssel für den Jugendtag ist in der Jugendordnung festgelegt.

§ 4 Tagesordnung

Die Tagesordnung von Kreisschützentagen und Jugendtagen ist mit der Einladung bekanntzugeben. Beschlussvorlagen sind entsprechend auszuweisen. Sie sind mit der Einladung zu übersenden. Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen sind möglich, müssen aber vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden und dürfen keine wesentlichen strukturellen Angelegenheiten betreffen.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von geringer bzw. Informationen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. 
Beschlüsse sind unter diesem Punkt nicht zulässig.
Für Sitzungen des Kreisschützenmeisteramtes ist die wesentliche Tagesordnung bekanntzugeben. Notwendige Anpassungen sind jederzeit möglich.

§ 5 Anträge und Abstimmungen

Anträge können nur durch stimmberechtigte Mitglieder der einzelnen Organe gestellt werden, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
Anträge sind schriftlich und so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Sie sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Tagesordnung aufzunehmen.
Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Sie sind unmittelbar vor der Bestätigung der Tagesordnung zu stellen.
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, können ohne Feststellung der Dringlichkeit vor der Behandlung eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenstände zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.
Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn das mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
Die Reihenfolge der zu einer Sache zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekanntzugeben. Über den am weitest gehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Wird dieser Antrag angenommen, entfallen alle anderen Abstimmungen. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
Anträge auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen. Vor der Abstimmung sind die Namen der noch vorgesehenen Redner bekanntzugeben. Die stimmberechtigten Teilnehmer der Tagung beschließen, ob diese Redner noch das Wort erhalten sollen. Wird der Antrag angenommen, ist die Debatte beendet oder die Redezeit begrenzt.
Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen. Der Beschluss darüber ist vor der Abstimmung herbeizuführen. Bei offener Abstimmung ist die Stimmkarte aufzuzeigen bzw. die Hand zu heben. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer der Tagung verlangt wird.
Für die geheime Abstimmung sind besondere Stimmzettel zu verwenden.
Für die Stimmzählung - und Kontrolle ist erforderlichenfalls eine Kommission mit mindestens drei Mitgliedern zu bilden.
Das Ergebnis der Abstimmungen ist protokollarisch festzuhalten.

§ 6 Worterteilung

An der Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Tagung beteiligen. Das Wort wird ihm durch den Versammlungsleiter erteilt.
Der Versammlungsleiter kann außer der Reihe das Wort ergreifen.
Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.
Redner, die nicht zur Sache sprechen, sind durch den Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste gestattet.

§ 7 Niederschriften

Über alle Sitzungen der Organe des KSB sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Zu Beginn der Sitzung ist durch den Vorsitzenden ein Protokollführer zu benennen.
Beschlüsse sind wörtlich in den Niederschriften aufzunehmen. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmauszählung zugrunde liegt, ist die Beschlussfähigkeit und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift kann von jedem Mitglied eingesehen werden, auf Verlangen ist eine Kopie auszuhändigen.

§ 8 Geschäftsordnung für das KSMA

Das Kreisschützenmeisteramt regelt seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer eigenen Geschäftsordnung.