Beitrags- und Finanzordnung

§ 1 Grundsätze

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwartenden und erzielten Erträgen stehen.
Für den Verein gilt das Kostendeckungsprinzip.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Beiträge

Der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Beitragsrückläufe des Landesverbandes. Es werden daher keine Beiträge oder Aufnahmegebühren erhoben.

§ 3 Finanzplan

Der Finanzplan ist für 2 Geschäftsjahre vom Kreisschatzmeister zu erstellen und vom Vorstand zu beraten. Der Finanzplan muss dann vom Kreisschützentag für die 2 Geschäftsjahre bestätigt werden.

§ 4 Veranstaltungen des Kreisschützenbundes

Die finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen des Kreisschützenbundes obliegt diesem selbst. Hierzu gehören die materielle Sicherstellung, die Kalkulation von Startgeldern und deren Erhebung sowie die Auszeichnungen der Gewinner. Mitgliedsvereine erhalten für die Nutzung ihrer Schießanlagen eine angemessene Aufwandsentschädigung, jedoch nicht mehr:

  • als 4,00 € je Start in den Luftgewehrdisziplinen (Schüler und Jugend 2,50 €)
  • als 4,00 € je Start in den Kleinkaliberdisziplinen (Jugend 2,50 €)
  • als 5,00 € je Start in den Großkaliberkurzwaffen
  • als 5,00 € je Start im Ordonnanzgewehr
  • als 10,00 € je Start in Bogendisziplinen (Jugend 6,00€)

Die Versorgungsleistungen können in die Verantwortlichkeit des Gastgebervereins delegiert werden.
Die Scheiben für Kreismeisterschaften und Kreispokale in den Luftdruckdisziplinen, den Kurzwaffendisziplinen für Groß- und Kleinkaliber und Ordonnanzgewehr werden vom KSB gestellt, sofern nicht auf elektronischen Anlagen geschossen wird.
Eventuelle Überschüsse aus den Startgeldern werden entsprechend der Förderrichtlinie für die Jugendarbeit und den Ranglistenauswertungen verwandt.

§ 5 Aufwandsentschädigungen

a) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für Dienstfahrten zu Veranstaltungen des Landesverbandes eine Fahrgelderstattung entsprechend der Richtlinien des KSMA (z.Zt. 0,30 € je km). Hierzu sind die jeweilige Einladung und eine formlose Abrechnung vorzulegen. Eine Zahlung von Tages- oder Sitzungsgeldern erfolgt nicht. Für Veranstaltungen des Kreisschützenbundes bzw. Vorstandssitzungen erfolgt keine Erstattung.
b) Für Kampfrichtereinsätze für den KSB erfolgt eine Aufwandsentschädigung von 18 € pro Einsatztag. Schießleiter und Helfer erhalten 10 €. Eine Fahrgelderstattung erfolgt ab dem 1. Kilometer. Die Abrechnung erfolgt wie im Abschnitt a.

§ 6 Gebühren

Gebühren werden erhoben für Antrag auf dritte bzw. jede weitere Kurzwaffe 45€ (10 € an KSB und 35 € werden an den TSB abgeführt). Bei Ablehnung des Antrages erfolgt keine Rückzahlung.
Die Lizenzgebühr pro Teilnehmer für Schießsportleiterweiterbildung bzw. Lehrgänge zum Sportprogramm David21+ beträgt jeweils 5 €.

§ 7 Jahresabschluss

Der Jahresabschlussbericht ist vom Kreisschatzmeister zu erstellen und von den Kassenprüfern zu kontrollieren.

§ 8 Änderungen

Wesentliche Änderungen dieser Finanzordnung sind vom Kreisschützentag zu bestätigen. Diese Ordnung wurde auf Beschluss des KSMA vom 21.04.2023 in der jetzigen Form bestätigt und tritt zum 01.05.2023 in Kraft.